Rechtstracker.at

Art. 2 § 7

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 701.01.199130.06.2014 BGBl. Nr. 360/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 360/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Lehrinhalte gemäß Paragraph 5, sind in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Lehrcurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Absatz eins, genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Lehrziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

Schlagworte

privatrechtlich

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135218

Alte Dokumentnummer

N8199012256J